Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2022.24 / lf / BR Art. 57 Urteil vom 14. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führerin unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Michele Santucci, Rechtsanwalt, Zentralstrasse 55a, Postfach, 5610 Wohlen AG Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 6. Dezember 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1981 geborene Beschwerdeführerin absolvierte mit Unterstützung der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) in den Jahren 1999 bis 2000 eine einjährige Anlehre zur Ausrüsterin im Bereich Kartonage (erstmalige berufliche Ausbildung). Am 17. Juli 2019 meldete sie sich wegen einer Depression und chroni- schen Schmerzen infolge einer Magen-Bypass-Operation bei der Be- schwerdegegnerin erneut zum Bezug von Leistungen (berufliche Integra- tion, Rente) der IV an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin erwerbli- che, medizinische und persönliche Abklärungen und liess die Beschwerde- führerin auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) begut- achten (Gutachten GA eins AG, Frick [GA eins], vom 27. Mai 2021). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, dem Einholen einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme und Rücksprache mit dem RAD sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 6. De- zember 2021 bzw. 21. Dezember 2021 mit Wirkung ab dem 1. Juli 2020 eine Viertelsrente zu. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2021 erhob die Beschwerdeführe- rin mit Eingabe vom 21. Januar 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember 2021 aufzuheben und die Sache zur Einholung eines Ergänzungsgutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. De- zember 2021 aufzuheben und der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2020 mindestens eine halbe Rente aus der Invalidenversicherung zu- zusprechen. 3. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsvertretung durch den Unterzeichnenden zu ertei- len. 4. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7,7% MWSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2022 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. -3- 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. Februar 2022 wurde der Be- schwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu ihrem unentgeltlichen Vertreter lic. iur. Michele Santucci, Rechtsanwalt, Wohlen, ernannt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 2. Die angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den all- gemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich mass- gebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV sowie des ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar. 3. In der angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2021 (Vernehmlas- sungsbeilage [VB] 68; ebenso: die [sinngemäss mitangefochtene] Verfü- gung vom 21. Dezember 2021 [VB 72]) stützte sich die Beschwerdegegne- rin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre (in- ternistisch-neurologisch-psychiatrisch-rheumatologische) GA eins-Gutach- ten vom 27. Mai 2021. Darin wurden die nachfolgenden Diagnosen gestellt (VB 52.3 S. 5 f.): "a) Diagnosen mit Einfluss auf Arbeitsfähigkeit 1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.10) 2. Klinisch subakute Frozen Shoulder links (…) 3. Chronisches facettogenes lumbales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) (…) 4. Adipositas (BMI aktuell 38 kg/m 2) (ICD-10 E.66.0) (…) b) Diagnosen ohne Einfluss auf Arbeitsfähigkeit 1. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto- ren (ICD-10 F45.41) 2. St.n. erstmaligem generalisiertem epileptischem Anfall 07.02.2020, wahrscheinlich im Rahmen einer Hypoglykämie, DD medikamentös (ICD-10 G40.9) - ohne antiepileptische Therapie anfallsfrei 3. Misch-Cephalea bei (ICD-10 R51) - Migräne ohne Aura - chronischer Spannungskopfschmerz - Analgetika-induzierter Kopfschmerz -4- 4. Chronisches zervikales und lumbales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.55) (…) 5. Fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (ca. 12 pack years) (ICD-10 F17.1)". Auf die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führten die Gutachter aus, eine angestammte Tätigkeit sei schwer zu definieren. Die Beschwerdeführerin habe eine Ausbildung in der Kartonage gemacht und anschliessend im Service gearbeitet. Eine solche Tätigkeit mit körper- lich schweren Anteilen und Bewegungen der Arme sei für sechs Stunden täglich möglich. Aufgrund der Beschwerden in der linken Schulter sowie der psychischen und allgemeininternistischen Einschränkungen seien zudem vermehrte Pausen notwendig. Es bestehe daher in einer solchen Tätigkeit eine 50%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. In körperlich leichten, wech- selbelastenden Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten mit der linken Schulter, ohne lumbale Zwangshaltungen und ohne Schichtarbeit, bestehe bei einer maximalen Präsenz von sieben bis acht Stunden täglich eine 60%ige Ar- beits- und Leistungsfähigkeit. Diese Leistungseinschränkung beruhe auf ei- nem erhöhten Pausenbedarf und dem reduzierten Rendement. Nach vor- her nicht nachweislich länger dauernd und höhergradig eingeschränkter Ar- beitsfähigkeit könne die Arbeitsfähigkeitseinschätzung in angestammter und angepasster Tätigkeit seit dem Zeitpunkt der IV-Anmeldung im Juli 2019 angenommen werden (VB 52.3 S. 7 f.). 4. 4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si- tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). -5- 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, es würden konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Begutachtungsergebnisses vorlie- gen (vgl. Beschwerde S. 7). Die Begründung des psychiatrischen Gutach- ters für das Divergieren der von diesem gestellten Diagnosen von denjeni- gen der behandelnden Ärzte (namentlich in Bezug auf die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung [PTBS]) erscheine wenig überzeu- gend (vgl. Beschwerde S. 5 ff.). 5.2. 5.2.1. Im psychiatrischen GA eins-Teilgutachten wurde unter anderem festgehal- ten, die Diagnose einer PTBS könne nach ICD-10 nicht gestellt werden. Die Beschwerdeführerin leide zwar "unter wiederholten traumatischen Er- innerungen, und zwar auch so, als ob das traumatische Ereignis unmittel- bar stattfindet", sie habe aber im Untersuchungsgespräch keine deutliche emotionale Abstumpfung gezeigt und auch keinen Erregungszustand, als mit ihr über die erlebten Traumatisierungen gesprochen worden sei (VB 52.6 S. 6 f.). In den Akten sei eine PTBS aufgeführt. Diese Diagnose könne aber nach ICD-10 nicht bestätigt werden. Die Diagnose "komplexe posttraumatische Belastungsstörung", die sich in den Akten finde, sei in der ICD-10 noch nicht aufgeführt, finde aber in der ICD-11 Eingang, die voraus- sichtlich 2022 erscheinen werde. Gegenwärtig müssten die Diagnosen aber noch streng nach ICD-10 gestellt werden. Die Beschwerdeführerin könne gut über ihre Belastungen reden. Hinweise auf unbewusste Konflikte oder sonstige im Vordergrund stehende schwere Konflikte würden nicht be- stehen (VB 52.6 S. 8). 5.2.2. In dem nach dem GA eins-Gutachten vom 27. Mai 2021 erstellten Bericht vom 7. Juli 2021 stellten Dr. med. B., Fachärztin für Psychiatrie und Psy- chotherapie, und Psychologin M.Sc. C., D., Q. (D.), die Diagnosen "ICD- 10: F43.1 (komplexe) posttraumatische Belastungsstörung" und "ICD-10: F33.1 rezidivierende depressive Störung, ggw. mittelgradige depressive Episode" (VB 58 S. 2). Sie hielten fest, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 12. November 2020 beim D. in psychopharmakologischer und psychotherapeutischer Behandlung. Während der Behandlungszeit habe sich die Befindlichkeit der Beschwerdeführerin insgesamt leicht ver- bessert, jedoch seien in diesem Zeitraum vermehrt auch psychosomatisch ausgelöste Krisen aufgetreten. Sehr einschränkend würden aktuell auch die häufigen Angst- und Panikattacken, depressive Verstimmungen mit An- triebslosigkeit und Zukunftsängsten sowie traumabedingte dissoziative Epi- soden wirken. Auffallend sei, dass sich die Symptomatik oft in Reaktion auf äussere Druck- und Konfliktsituationen (u.a. Kündigung der Wohnung, IV- Bescheid) in hohem Masse verstärke. Die Belastbarkeit sei aus diesem -6- Grund als noch sehr gering einzustufen. Aufgrund der bei der Beschwer- deführerin stark somatisch ausgeprägten Symptomatik der komplexen Traumafolgestörung müsse längerfristig mit grossen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, einer länger dauernden psychotherapeutischen Behand- lung und ggf. weiteren stationären Behandlungen gerechnet werden. Die Aufnahme einer Arbeit (auch im kleinsten Pensum) würden sie mittelfristig als unrealistisch erachten, da die Stabilität dafür keineswegs gegeben sei (VB 58 S. 3). 5.2.3. In der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme der GA eins vom 11. August 2021 wurde ausgeführt, dass weiterhin vollumfänglich am Gut- achten festgehalten werden könne. Im D.-Bericht sei kein psychopatholo- gischer Befund aufgeführt, womit die "vorgelegten" Diagnosen nicht mit ob- jektiven Befunden gestützt seien. Im psychiatrischen GA eins-Teilgutach- ten sei "ausführlich dargelegt" worden, weshalb die Diagnose einer PTBS nach ICD-10 nicht gestellt werden könne. Neue Probleme und Beurteilun- gen würden nicht vorgelegt (VB 61). 5.3. Entgegen den Angaben des psychiatrischen Gutachters in seiner ergän- zenden Stellungnahme vom 11. August 2021 (VB 61) hatte er im psychiat- rischen GA eins-Teilgutachten (VB 52.6) jedoch nicht ausführlich begrün- det, weshalb die Diagnose einer PTBS nach ICD-10 nicht gestellt werden könne. Im Wesentlichen hob er hervor, dass die ICD-11, die erst ab 2022 gelte, noch nicht angewendet werden könne. Er setzte sich jedoch nicht mit den weiteren in den Akten liegenden Facharztberichten auseinander, worin mehrfach die Diagnose einer PTBS nach ICD-10 gestellt worden war (vgl. VB 23 S. 4; 41 S. 34; VB 25 S. 1 und S. 6 ["Kernsymptomatik PTBS (ICD-10: F43.1)]; VB 17 S. 1 und S. 4 [Klassische PTBS-Symptome]; VB 25 S. 10 f.). Obwohl fachärztlich mehrfach die Diagnose einer PTBS gestellt worden war, sich Ausführungen zu klassischen PTBS-Symptomen in den Berichten der behandelnden (Fach-)Ärzte fanden und die Beschwer- deführerin im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung traumatische Er- eignisse angesprochen hatte (VB 52.6 S. 2, 4 ["Schlimm seien auch die Gewalt und die Vergewaltigungen, die sie früher erlebt habe, gewesen, vom 8.-25. Lebensjahr"]), fehlt ausweislich des psychiatrischen Teilgutach- tens eine vertiefte Exploration zu diesen Geschehnissen. Das Teilgutach- ten erweist sich bereits deshalb als lückenhaft und unzureichend. Es erscheint zudem fraglich, ob dem psychiatrischen Gutachter die voll- ständigen Akten vorlagen bzw. ob die Beschwerdegegnerin sämtliche rele- vanten Akten eingeholt hat. Denn es ist aktenausweislich davon auszuge- hen, dass die Beschwerdeführerin längere Zeit ambulant von Dr. med. E., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, R., psychiatrisch behandelt wurde (VB 2 S. 7; 17 S. 2). Es befindet sich diesbezüglich jedoch lediglich -7- der Bericht vom 21. Dezember 2017 zum Erstgespräch (VB 41 S. 33 f.) im Dossier (vgl. auch VB 52.4). Soweit ersichtlich liegen keine Verlaufsbe- richte vor. Bei unvollständiger Aktenlage kann auch auf die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters in retrospektiver Hinsicht nicht abgestellt wer- den (vgl. VB 52.6 S. 9 f.; 52.3 S. 7 f.). Die retrospektive Einschätzung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist jedoch notwendig zur Festsetzung des Beginns des Wartejahrs (Art. 28 Abs. 1 lit. b. IVG). Eine darüberhinausgehende retrospektive Einschätzung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe- rin sowie eine Auseinandersetzung mit den früheren echtzeitlichen Akten ist vorliegend zudem massgebend zur zuverlässigen Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin gegebenenfalls als Frühinvalide zu qua- lifizieren ist (vgl. Art. 26 Abs. 1 IVV [in der bis am 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung] bzw. Art. 26 Abs. 6 IVV [in der ab dem 1. Januar 2022 gültigen Fassung; vgl. ferner Rz. 3108, 3326, 3329 des Kreisschrei- bens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR, gültig ab 1. Januar 2022]]). Nachdem das psychiatrische Teilgutachten damit insgesamt keine umfas- sende Auseinandersetzung mit den abweichenden fachärztlichen Ein- schätzungen enthält, die von der Beschwerdeführerin angegebenen trau- matischen Ereignisse nicht vertieft exploriert wurden und die retrospektive Beurteilung des Gesundheitszustandes sowie der Arbeitsfähigkeit darüber hinaus auf unvollständigen Akten beruht, erweist sich das psychiatrische Teilgutachten als lückenhaft und unzureichend. 5.4. Zusammenfassend erweist sich der zur Beurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin relevante Sachverhalt im Lichte der Untersu- chungsmaxime als nicht rechtsgenüglich erstellt (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG). Es rechtfertigt sich damit vorliegend, die Sache an die Be- schwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Anschliessend hat die Be- schwerdegegnerin neu über das Rentenbegehren zu verfügen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Vorbrin- gen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 8 f.). 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügungen vom 6. und 21. Dezember 2021 sind aufzuheben und die Sache ist zu wei- teren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. -8- 6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz ihrer richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzen- der Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Die Parteikosten sind dem unentgeltli- chen Rechtsvertreter zu bezahlen. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen vom 6. und 21. Dezember 2021 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklä- rung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerde- gegnerin zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'300.00 zu bezahlen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen -9- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 14. Juni 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Roth Fricker