4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Fr. 262.30 für ausstehende Kostenbeteiligungen, Fr. 50.00 für Mahnspesen und Fr. 50.00 für Bearbeitungsgebühren schuldet. In diesem Umfang ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts B. aufzuheben.