3.2.2. Die Beschwerdegegnerin liess dem Beschwerdeführer am 21. Juli 2021 eine Zahlungserinnerung (VB 1.4), am 18. August 2021 eine Mahnung (VB 1.5) und am 8. September 2021 eine letzte Mahnung (VB 1.6) zukommen. Mit diesem Schreiben forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zur Zahlung innert 30 Tagen auf und wies ihn auf die Folgen der nicht fristgerechten Zahlung hin (VB 1.6). Mit den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen ist somit nachgewiesen, dass für die offenen Kostenbeteiligungen das in Art. 64a KVG vorgeschriebene Verfahren eingehalten wurde.