Vorliegend betragen die ausstehenden Kostenbeteiligungen Fr. 262.30. Es handelt sich dabei um einen geringfügigen Ausstand, so dass im Hinblick auf die dargelegte Kasuistik die Höhe der Spesen von insgesamt Fr. 100.00 nicht zu beanstanden ist. 3. 3.1. Nachdem der Anspruch der Beschwerdegegnerin festgestellt wurde, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob ihr hierfür Rechtsöffnung erteilt werden kann. Dies erfordert die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens gemäss Art. 64a KVG.