Damit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zur Zahlung von ausstehenden Kostenbeteiligungen in Höhe von Fr. 262.30 (= Fr. 165.50 + Fr. 88.95 [Behandlung bei der PD E.] + Fr. 7.85 [Behandlung bei Dr. med. F.]) verpflichtet ist.