Gründe, wieso dieser Einschätzung nicht zu folgen sein sollte, sind nicht ersichtlich. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die durch die Behandlung bei der PD E. angefallenen Kosten zu Recht zulasten der Grundversicherung des Beschwerdeführers übernommen und ihm – aufgrund der noch nicht ausgeschöpften Franchise – weiterverrechnet (VB 1 S. 4). Die Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer weiter eine Kostenbeteiligung in Höhe von Fr. 7.85 für eine Behandlung bei Dr. med. F. in Rechnung. Die diesbezügliche Zahlungspflicht wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten (Beschwerde, S. 3 f.). -4-