Krankenversicherer wie die Beschwerdegegnerin sind jedoch zur Übernahme von Krankenversicherungsleistungen von Gesetzes wegen verpflichtet. Im vorliegenden Fall wurden die Rechnungen durch die Beschwerdegegnerin auf ihre Übereinstimmung mit den gesetzlichen, vertraglichen und tarifarischen Vorschriften geprüft und als korrekt eingestuft (vgl. VB 1 S. 4; VB 1.9). Gründe, wieso dieser Einschätzung nicht zu folgen sein sollte, sind nicht ersichtlich.