Der Beschwerdeführer macht bezüglich der Kostenbeteiligungen der PD E. geltend, die Rechnungen seien missbräuchlich gestellt worden, da es sich um eine unnötige Behandlung aufgrund von Fehlentscheiden und Fehldiagnosen der Polizei und Dr. med. D. gehandelt habe (Beschwerde, S. 2 f.). Der Beschwerdeführer ist somit mit der Behandlung durch die PD E. an sich, in die er aufgrund einer Zuweisung durch die mobilen Ärzte eingewiesen wurde (vgl. VB 1.11 S. 1 f.), nicht einverstanden. Krankenversicherer wie die Beschwerdegegnerin sind jedoch zur Übernahme von Krankenversicherungsleistungen von Gesetzes wegen verpflichtet.