2.2. Am 18. Mai 2021 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Leistungsabrechnung in Höhe von Fr. 165.50 betreffend eine "Spital Behandlung" bei der Psychiatrischen Dienste E. (PD E.) zu (Vernehmlassungsbeilage [VB] 1.2). Am 15. Juni 2021 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zudem eine Leistungsabrechnung in Höhe von Fr. 96.80 zu, die sich aus einer Leistungsabrechnung der PD E. in Höhe von Fr. 88.95 und einer Leistungsabrechnung für eine Behandlung vom 17. Oktober 2019 bei Dr. med. F. in Höhe von Fr. 7.85 zusammensetzte (VB 1.3; vgl. auch VB 3). Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die entsprechenden Kostenbeteiligungen nicht bezahlt wurden.