1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die in Betreibung gesetzten Kostenbeteiligungen schuldet. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es sei sein Name aus der Liste der säumigen Versicherten zu löschen und es seien die Regionalpolizei C. bzw. Dr. med. D. zu verpflichten, die entstandenen Behandlungskosten zu bezahlen, ist dies offensichtlich nicht Gegenstand des vorliegenden -3- Beschwerdeverfahrens. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Umfang nicht einzutreten.