2. 2.1. Am 28. Juni 2022 erhob der Beschwerdeführer dagegen fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 1. Juni 2022, die Löschung des Eintrages auf der Liste der säumigen Versicherten und die Übernahme der Kostenbeteiligungen durch die Regionalpolizei C. und Dr. med. D. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 11. August 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit elektronischer Eingabe vom 24. August 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: