Damit ist von einer fehlenden subjektiven Eingliederungsbereitschaft auszugehen. Nachdem die Beschwerdeführerin beschwerdeweise auch keine Rügen gegen die Verfügung vom 20. Juni 2022 vorbrachte, ist diese ohne Weiterungen zu bestätigen. 8. 8.1. Nach dem Dargelegten sind die Beschwerden gegen die Verfügungen vom 23. Mai 2022 und 20. Juni 2022 abzuweisen. 8.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im - 14 -