7.2. Mit Verfügung vom 20. Juni 2022 wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen ab (VB 260). Die ABI-Gutachter rieten von beruflichen Massnahmen ab. Sie seien wegen der ausgeprägten subjektiven Krankheits- und Behindertenüberzeugung kaum erfolgreich durchführbar (VB 212.2 S. 7). Nachdem sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beschwerden keine Erwerbstätigkeit mehr zutraut (VB 212.2 S. 4, 212.4 S. 4) und sich auch keine adaptierte Tätigkeit vorstellen kann (VB 212.4 S. 8), ist dem zuzustimmen. Damit ist von einer fehlenden subjektiven Eingliederungsbereitschaft auszugehen.