selbst dann kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt, wenn für diese ein Abzug zu gewähren wäre. 6.7. Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 63'319.10 (vgl. E. 6.4.2.) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 37'444.90 (vgl. E. 6.6.) zeigt eine Einkommensdifferenz von Fr. 25'874.20, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 40.86 % ergibt, der jedoch wegen der Teilzeitarbeit (85 %) proportional zu kürzen ist (vgl. E. 6.2.: × 0.85). Dies ergibt einen (gemäss BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 122 f.: gerundeten) IV-Grad von 35 %, der gemäss der Verfügung vom 23. Mai 2022 keinen Rentenanspruch begründet (Art. 28 Abs. 2 IVG).