Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Bürgerin (VB 3 S. 2), was sich lohnerhöhend auswirkt (LSE 2020 T12_b, ohne Kaderfunktion, Frauen). - Beschäftigungsgrad: Der Beschäftigungsgrad von 70 % ist ohne Auswirkung auf die zu erwartende Lohnhöhe (LSE 2020, Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, ohne Kaderfunktion, Frauen, 50-74 %). Nach dem Dargelegten wirken die Faktoren "Alter" und "Nationalität" lohnerhöhend. Somit kann offenbleiben, ob die leidensbedingten Einschränkungen einen Abzug rechtfertigen, denn in einer Gesamtbetrachtung wäre - 13 -