Die Rechtsprechung gewährt einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182). Gemäss ABI-Gutachten ist die Beschwerdeführerin in einer leichten bis selten mittelschweren, wechselbelastenden Verweistätigkeit ohne längerdauernde Einnahme von wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen und ohne hohe Anforderungen an die psychische Belastbarkeit um 30 % in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt (vgl. E. 4.1.1.). - Alter: