6.4.2. Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 23. Mai 2022 entsprechend den Angaben der letzten Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin im Fragebogen für Arbeitgebende (Fragebogen, VB 16.1 S. 5) von einem jährlichen Valideneinkommen von Fr. 57'120.00 (Fr. 4'760.00 × 12) aus. Dabei ging vergessen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf einen 13. Monatslohn hatte, wie aus dem Kumulativjournal der Arbeitgeberin hervorgeht (VB 16.2 S. 2). Das führt zu einem Valideneinkommen von Fr. 61'880.00 (Fr. 4'760.00 × 13; siehe auch Lohnausweis 2016 [VB 262 S. 12]). Nachdem offensichtlich auf das Jahr 2017 hin keine Lohnerhöhung erfolgte (Kumulativjournal [VB