Es sind keine Er- ziehungs- oder Betreuungspflichten ersichtlich, denen sie nachkommen müsste. Damit ist vom Fehlen eines relevanten Aufgabenbereichs im Gesundheitsfall auszugehen und die Beschwerdeführerin ist als im Gesundheitsfall Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich zu qualifizieren, was dazu führt, dass die zu ermittelnde Einschränkung im allein versicherten erwerbliche Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist (BGE 142 V 290). - 11 -