Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns massgebend. Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 6.2.1 mit Hinweis auf BGE 143 V 295 E. 2.3). 6.2. Die Neuanmeldung zum Rentenbezug erfolgte am 1. November 2019 (VB 124). Demnach ist der frühestmögliche Rentenbeginn bei Beginn des Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) im Juli 2016 gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG der 1. Mai 2020. Auf diesen Zeitpunkt hin hat der Einkommensvergleich zu erfolgen.