5.2. Nach der Erstanmeldung zum Leistungsbezug wurde mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 30. Oktober 2018 das Rentenbegehren abgewiesen. Ob ein Revisionsgrund besteht, kann offenbleiben, da gestützt auf das beweiskräftige ABI-Gutachten vom 9. Februar 2021 – wie in Erwägung 6. zu zeigen ist – kein rentenbegründender IV-Grad von mindestens 40 % besteht.