C. vom 2. Februar 2022, wonach sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung nicht verschlechtert hat (vgl. E. 4.2.). Folglich ist auf das ABI-Gutachten und die RAD-Beurteilungen abzustellen und in antizipierter Beweiswürdigung rechtfertigen sich keine weiteren Abklärungen, da davon keine neuen anspruchsbeeinflussenden Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 124 V 90 E. 4b S. 94). Der Beschwerdeführerin ist somit eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 70 % zumutbar.