4.1.5. Zusammenfassend zeigen sich keine konkreten Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit des ABI-Gutachtens vom 9. Februar 2021 sprechen. 4.2. 4.2.1. Im Vorbescheidverfahren machte die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands nach der ABI-Begutachtung geltend (zusammenfassende Aktennotiz vom 30. Juni 2021, VB 230). Die Beschwerdegegnerin holte ärztliche Berichte ein und legte sie dem RAD vor.