Soweit die Beschwerdeführerin weiter ausführt, gemäss der Rechtsprechung hätten sich die Gutachter zwingend mit den Eingliederungsmassnahmen auseinandersetzen müssen, ist ihr nicht zu folgen. Das zitierte Urteil des Bundesgerichts 8C_661/2019 vom 23. Januar 2020 E. 4.1 f. bezog sich auf versicherungsinterne Beurteilungen, die in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu den Feststellungen der Berufsfachleute standen, womit sich ernsthafte Zweifel an den versicherungsinternen Stellungnahmen ergaben. Vorliegend besteht aber ein nach Art. 44 ATSG veranlasstes Gutachten, welchem im Vergleich zu versicherungsinternen Beurteilungen erhöhter Beweiswert zukommt.