Müdigkeit begründet, führt das Ausmass der Einschränkung gemäss psychiatrischem Gutachten nicht zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Dies steht auch im Einklang mit den Ausführungen des Gutachters zu allfälligen medizinischen Massnahmen. Der psychiatrische Gutachter hielt dabei fest, obwohl ein Entzug zu empfehlen sei, sei dadurch die Arbeitsfähigkeit kaum zu verbessern (VB 212.4 S. 9). Die Opiat- und Benzodiazepinabhängigkeit hat somit keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, wie es auch in der Diagnosenliste (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) aufgeführt wurde.