Die Feststellung des psychiatrischen Gutachters, wonach regelmässig eingenommene Benzodiazepine und Opiate den Antrieb und die Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigen (VB 212.4 S. 8), und seine Bemerkung, die beklagte Müdigkeit der Beschwerdeführerin stünde auch im Zusammenhang mit der regelmässigen Einnahme der opiathaltigen Schmerzmittel (VB 212.4 S. 7), stehen nicht im Widerspruch zur Aufführung der Diagnose der Opiat- und Benzodiazepinabhängigkeit bei den Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, denn selbst wenn die betreffende Diagnose den Antrieb und die Konzentration beeinträchtigt und die geltend gemachte