4.1.4. Mit Blick auf die psychiatrische Begutachtung bringt die Beschwerdeführerin vor, die Opiat- und Benzodiazepinabhängigkeit werde als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten. Dem widersprechend werde im psychiatrischen Teilgutachten ausgeführt, die Abhängigkeit stehe im Zusammenhang mit der Müdigkeit und beeinflusse die Gedächtnisleistung negativ. -7-