Bei den Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde u.a. eine Opiat- und Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F11.25, F13.25) festgehalten (VB 212.2 S. 5). Die angestammte Tätigkeit als Strassenmarkiererin sei der Beschwerdeführerin wegen der rheumatologischen Diagnosen seit Juli 2016 nicht mehr zumutbar. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe seit Juni 2017 eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 %. Die verminderte Leistungsfähigkeit in einer körperlich adaptierten Tätigkeit sei durch die psychiatrische Diagnose begründet (VB 212.2 S. 6).