2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23. August 2022 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen. Mit Schreiben vom 31. August 2022 verzichtete diese auf eine Stellungnahme. 3. 3.1. Zuvor, am 8. August 2022, hatte die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 20. Juni 2022 betreffend berufliche Massnahmen innert der durch die Gerichtsferien verlängerten Frist Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau erhoben und beantragt: "1. «Die Verfügung vom 20.06.2022 sei aufzuheben und es sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen»;