Mit Verfügung vom 23. Mai 2022 hielt die Beschwerdegegnerin an der Abweisung des Rentenbegehrens fest. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verfügte die Beschwerdegegnerin am 20. Juni 2022 zudem, es werde von beruflichen Massnahmen abgesehen. 2. 2.1. Am 23. Juni 2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Rentenverfügung vom 23. Mai 2022 fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau und beantragte Folgendes: "1. «Die Verfügung vom 23.05.2022 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin mind. eine Viertelrente zuzusprechen»; -3-