vgl. statt vieler SVR 2022 IV Nr. 23 S. 73, 8C_202/2021 E. 6.2.2, und SVR 2020 IV Nr. 70 S. 243, 8C_132/2020 E. 4.2.1) LSE das Jahres 2018 und der Nominallohnentwicklung offenkundig kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40 % oder mehr (vgl. hierzu Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG). Vor diesem Hintergrund kann auf eine genaue Berechnung des Invaliditätsgrads verzichtet werden. -9- 5. 5.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 18. Mai 2022 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen.