Dabei zeigte er vor dem Hintergrund der von ihm erhobenen Befunde und im Speziellen auch der Biographie sowie der Alltagsgestaltung der Beschwerdeführerin plausibel und überzeugend auf, dass insbesondere die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht erhoben werden könne. Ferner legte er in diesem Zusammenhang einleuchtend dar, dass das von der Beschwerdeführerin gezeigte Verhalten "eher primärpersönlich bedingt, auch zum Teil zielgerichtet, von der Peristase aufrechterhalten und von psychosozialen und soziokulturellen Faktoren mitgetragen" erscheine und teilweise "sehr demonstrativ" wirke (VB 133.6, S. 32).