Zusammenfassend hielten die Gutachter aus gesamtmedizinischer Sicht fest, der rheumatologische Gesundheitsschaden führe zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Zumutbar seien rückenschonende, wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitives Bücken, Aufrichten, Heben und Tragen von Gewichten von mehr als 7.5 kg und Arbeiten in chronischer Vorneigehaltung des Rumpfs (VB 133.1, S. 14).