Es liege keine seit der am 25. Februar 2014 verfügten Rentenaufhebung eingetretene wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands vor, weshalb die Beschwerdeführerin weiterhin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (VB 137). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zusammengefasst geltend, auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten könne in psychiatrischer Hinsicht nicht abgestellt werden. Bei richtiger Betrachtungsweise sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten auszugehen, weshalb sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe.