Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 24. März 2022 die Abweisung des Leistungsbegehrens betreffend Invalidenrente in Aussicht. Mit Verfügung vom 18. Mai 2022 entschied sie schliesslich wie vorbeschieden. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 23. Juni 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Mai 2022 aufzuheben und der Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2019 eine ganze Rente aus der Invalidenversicherung zuzusprechen. -3-