1.2. Am 13. Februar 2018 (Posteingang bei der Beschwerdegegnerin: 14. September 2018) meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von IV-Leistungen (berufliche Integration, Rente) an. Die Beschwerdegegnerin trat auf die Neuanmeldung mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 nicht ein. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2019.57 vom 27. September 2019 gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zur materiellen Anspruchsprüfung und zur anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück.