1. 1.1. Der Beschwerdeführerin wurde von der Beschwerdegegnerin auf entsprechende Anmeldung hin mit Verfügung vom 18. August 2000 für die Zeit ab dem 1. Dezember 1998 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zugesprochen. Mit Verfügung vom 25. Februar 2014 hob die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin gestützt auf ein poldisziplinäres Gutachten der Zentrum für Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen AG (ZIMB) mit heutigem Sitz in Pratteln vom 22. Dezember 2013 revisionsweise wieder auf. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2014.228 vom 26. November 2014 ab.