Demnach liegen unterschiedliche Einschätzungen zweier versicherungsinterner Ärzte den Verlauf des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin betreffend vor. Es ergeben sich damit zumindest geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Beurteilung von Dr. med. C.. Diesem lag ferner der Bericht des Zentrums E. vom 13. März 2022 (VB II.64) nicht vor, in welchem die Spastik auf der Ash- worth-Skala neu mit 1 bis 2 angegeben wurde, sodass dessen Beurteilung ein unvollständiger medizinischer Sachverhalt zugrunde lag. Auf die Einschätzung von Dr. med. C. kann folglich nicht abgestellt werden. Inwieweit die Beschwerdeführerin aufgrund der unfallbedingten physischen und psy-