sive Schmerzverbesserung gebracht, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass durch die Metallentfernung eine Verbesserung des Gesundheitszustandes erreicht werden könne. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe weiterhin nur eine 30%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Nach der durchgeführten Metallentfernung sei "[j]e nach dannzumal liegenden Befunden" eine Neubeurteilung durch den RAD oder allenfalls eine Begutachtung notwendig (VB II.30).