6. 6.1. Die Beschwerdeführerin stellte den Beweiswert der Beurteilung der BEGAZ-Gutachter in deren Gutachten vom 9. Mai 2018 und 27. Mai 2020 – nach Lage der Akten zu Recht – nicht in Frage (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.). Sie bringt jedoch vor, ihr – psychischer und physischer – Gesundheitszustand habe sich sei der (Verlaufs-)Begutachtung erheblich verschlechtert. Insbesondere sei es, wie aus den diversen Arztberichten des Zentrums E. hervorgehe (Beschwerde Ziff. 2.8 f.), zu einer "starke[n] Zunahme der Spastik" gekommen (Eingabe vom 27. Oktober 2022 Ziff. 3).