Eine Zunahme der Rückenschmerzen, die anlässlich der Untersuchungen in der BEGAZ als permanent, belastungsabhängig, stechend/ziehend wechselnder Intensität beschrieben worden seien, sei rein subjektiv. Eine höhergradige als von den Gutachtern attestierte Arbeitsunfähigkeit habe lediglich im Zusammenhang mit der am 4. Oktober 2021 erfolgten Metallentfernung vom 3. Oktober bis 30. November 2021 bestanden. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die BEGAZ-Gutachter gelte nach wie vor (VB II.59/4 f.)