4.3. Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. C., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, R., führte in seiner Stellungnahme vom 23. Februar 2022 aus, seit dem polydisziplinären BEGAZ-Gutachten vom 9. Mai 2018 könne nur eine kurzfristige, subjektive Verschlechterung des Gesundheitszustandes festgestellt werden. Die angegebene Verstärkung der Spastik habe sich nicht objektivieren lassen. Urologisch sei die Situation als zufriedenstellend betrachtet worden. Eine Zunahme der Rückenschmerzen, die anlässlich der Untersuchungen in der BEGAZ als permanent, belastungsabhängig, stechend/ziehend wechselnder Intensität beschrieben worden seien, sei rein subjektiv.