Die psychischen Beschwerden seien als Reaktion auf den Unfall, seit dem die Beschwerdeführerin querschnittgelähmt sei, aufgetreten (VB I.151/56). Betreffend die Auswirkungen der somatischen und psychischen Beschwerden auf das funktionelle Leistungsvermögen hielten die Gutachter fest, für die früher von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit als Pflegehelferin bestehe aufgrund der neurologischen Befunde keine Arbeitsfähigkeit mehr. Eine angepasste Tätigkeit müsse die Rollstuhlabhängigkeit berücksichtigen, es müsse sich folglich um eine ausschliesslich sitzende Tätigkeit handeln.