Urteil des Bundesgerichts 8C_414/2021 vom 12. Oktober 2021 E. 4.2). Die Rechtmässigkeit des Fallabschlusses per 1. September 2018 ist daher im Rahmen dieses Verfahrens nicht mehr zu überprüfen (vgl. Beschwerde Rz. 2.12). 4. Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen auf die folgenden medizinischen Unterlagen: 4.1. Die Ärzte der BEGAZ stellten im polydisziplinären Gutachten vom 9. Mai 2018 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (VB I.151/92 f.):