vgl. dazu auch VB II.27/2). Auch im Rahmen der (umfangreichen) weiteren Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin beanstandete die Beschwerdeführerin den Fallabschluss (mit Zusprache einer Übergangsrente aufgrund einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit) nicht (mehr). Angesichts dieser Gegebenheiten erlangte der mit Schreiben vom 22. März 2019 formlos mitgeteilte Entscheid betreffend Fallabschluss rechtliche Wirksamkeit, wie wenn er im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 ATSG ergangen wäre (vgl. BGE 134 V 145 E. 4 f. S. 149 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_414/2021 vom 12. Oktober 2021 E. 4.2).