Die Beschwerdeführerin hielt daraufhin am 20. Oktober 2020 explizit fest, dass sie die Ausführungen der Beschwerdegegnerin im fraglichen Schreiben "zur Kenntnis genommen" habe (VB I.281). Nachdem ihr die Beschwerdegegnerin am 2. Juni 2021 in Aussicht gestellt hatte, "die vorübergehende Invalidenrente ab dem 01.06.2020 durch eine definitive Invalidenrente [zu] ersetzen" (VB II.17), ersuchte sie diese am 16. Juni 2021 betreffend die Übergangsrente lediglich darum, "auf eine Rückforderung eines allenfalls zu viel bezahlten Betrages" zu verzichten (VB II.20; vgl. dazu auch VB II.27/2).