schlusses nie in Frage stellte (vgl. VB I.201; I.219; I.228). Am 22. September 2020 teilte ihr die Beschwerdegegnerin dann – unter Hinweis auf das Ergebnis der psychiatrischen Verlaufsbegutachtung (vgl. VB I.253) – mit, "die Auszahlung einer 70%-igen Übergangsrente rechtfertig[e] sich […] nicht mehr" (VB I.276). Die Beschwerdeführerin hielt daraufhin am 20. Oktober 2020 explizit fest, dass sie die Ausführungen der Beschwerdegegnerin im fraglichen Schreiben "zur Kenntnis genommen" habe (VB I.281).