1.2. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 25. Mai 2022 (VB II.75) zu Recht mit Wirkung ab 1. Juni 2020 eine auf einem Invaliditätsgrad von (lediglich) 60 % basierende Rente zugesprochen hat.