schlechterung des Gesundheitszustandes, die vom 1. Oktober bis 30. November 2021 "mit Taggeldern entschädigt" worden sei, sei lediglich vorübergehender Natur gewesen (Vernehmlassungsbeilage [VB] II.75; vgl. auch Vernehmlassung S. 2). Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, der Aktenbeurteilung des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin komme kein Beweiswert zu. Tatsächlich habe sich ihr Gesundheitszustand seit der psychiatrischen Verlaufsbegutachtung Ende Mai 2020 sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht erheblich verschlechtert, weshalb weitere medizinische Abklärungen erforderlich seien.