Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprache der auf einem Invaliditätsgrad von 60 % beruhenden Invalidenrente per 1. Juni 2020 im Wesentlichen – unter Hinweis auf die Beurteilung der Gutachter der BEGAZ und die Einschätzung ihres beratenden Arztes vom 23. Februar 2022 – damit, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit noch in der Lage sei, im Rahmen eines zumutbaren Pensums von 50 % eine Leistung von 40 % zu erbringen und so ein 59 bzw. 60 % unter dem Valideneinkommen liegendes Salär zu erzielen. Die im Zusammenhang mit der am 4. Oktober 2021 durchgeführten Metallentfernung aufgetretene Ver-