3. Es sei vom angerufenen Versicherungsgericht eine öffentliche Verhandlung durchzuführen i.S.v. Art. 6 EMRK i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG. 4. Es sei anlässlich der beantragten öffentlichen Verhandlung die Beschwerdeführerin persönlich zu befragen." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2022 die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Eingaben vom 27. Oktober und 10. November 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und reichte weitere Akten ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: